Clearment Klarvertrag Universa Dent Privat
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| Erstmalig veröffentlicht: | 2010-04-12 |
Der Clearment Klartext-Vertrag Universa Dent Privat im Detail
1. Gibt es eine Mindestvertragsdauer?
Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Jahre.
2. Wie sind die Kündigungsmodalitäten?
Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer von 2 Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres ordentlich kündigen.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei einer Beitragserhöhung. Muss der Versicherer aufgrund einer Änderung der Rechnungsgrundlagen den Beitrag erhöhen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Erhöhung kündigen. Erhöht sich der Beitrag bei Erreichen der tariflich vereinbarten Altersstufen kann der Vertrag binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung vom Versicherungsnehmer gekündigt werden!
3. Wie lange sind die Wartezeiten in denen noch keine Leistung gewährt wird?
Die Wartezeit beträgt 8 Monate. Die Wartezeiten können durch Vorlage eines zahnärztlichen Untersuchungsberichtes erlassen werden.
4. Gibt es anfängliche oder dauerhafte Summenbegrenzungen / Staffelungen?
Der Leistungsanspruch errechnet sich aus einem erstattungsfähigen Betrag von:
- 750 EUR für alle Maßnahmen des 1. KJ.
- 1.500 EUR für alle Maßnahmen des 1.-2. KJ.
- 2.250 EUR für alle Maßnahmen des 1.-3. KJ.
- 3.000 EUR für alle Maßnahmen des 1.-4. KJ.
- Ab dem 5. KJ entfällt die summenmäßige Begrenzung.
Werden zahnärztliche Leistungen aufgrund eines nach Vertragsabschluss eintretenden Unfalles notwendig, entfallen dafür die Leistungshöchstsätze auch in den ersten vier Jahren.
5. Bis zu welchem Satz der GOZ / GOÄ wird prinzipiell geleistet?
Die Leistungen sind bis zu den Höchstsätzen der GOZ,GOÄ erstattungsfähig.
6. Können fehlende Zähne mitversichert werden (ggf. gegen Zuschlag)?
Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne besteht kein Versicherungsschutz.
7. Gesundheitsreformtauglichkeit -> wie sind die Tarifleistungen zu bewerten, wenn im Zuge künftiger Reformen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Abk.: GKV) weiter sinken?
Die Tarifleistungen werden für medizinisch notwendige Behandlungen auch dann erbracht, wenn im Zuge weiterer Reformen die GKV-Leistungen (z. B. Festzuschüsse) weiter reduziert werden.
Sollten im Extremfall die Eingriffe des Gesetzgebers so drastisch sein, dass aus juristischer Sicht von einer dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen gesprochen werden kann, könnten ggf. mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders die Versicherungsbedingungen entsprechend aktualisiert werden. Der unabhängige Treuhänder überprüft dabei die ggf. erforderlichen Veränderungen und muss deren Angemessenheit bestätigen (siehe auch § 18 (1) der zugrundeliegenden MB/KK 2009).
8. Ist die Leistung von einer Vorleistung der GKV abhängig, d.h. wird nur dann geleistet, wenn die GKV auch einen Zuschuss erbringt?
Nein, dentPrivat leistet prinzipell auch dann, wenn die GKV für medizinisch notwendige Behandlungen überhaupt keinen Zuschuss mehr erbringt (grundsätzlich kassenunabhängige Erstattung = kurz kuE).
Grundsätzlich ist der Tarif allerdings so kalkuliert, dass zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Die volle tarifliche Erstattung erhält man daher nur, wenn ein Zahnarzt mit gültiger Kassenzulassung konsultiert wird und dieser auch alle zustehenden Leistungen mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnet.
9. Leistet der Tarif auch dann, wenn ein Privat-Zahnarzt ohne Kassenzulassung Leistungen erbringt (und die GKV dafür gar nicht leistet)?
Nein, erstattet werden zahnärztliche Leistungen, die durch Behandler mit Kassenzulassung durchgeführt werden.
10. Wie hoch ist grundsätzlich die vorgesehene Erstattungsleistung im Bereich Kieferorthopädie (KfO)?
80% für Kieferorthopädie (Kinder bis 18 Jahre), sofern kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht (KIG 1-2) bis 600 EUR je behandelten Kiefer. Besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV (KIG 3-5) werden die Kosten der sog. Mehrkostenvereinbarung zu 80% des Rechnungsbetrages bis 600 EUR je behandeltem Kiefer erstattet.
11. Was fällt grundsätzlich unter den Begriff "Zahnbehandlung"?
Unter allgemeine Zahnbehandlungsmaßnahmen fallen allgemeine, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen oder Inlays) und chirurgische zahnärztliche Leistungen, Maßnahmen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Paradontiums, Maßnahmen zur Behandlung von Wurzelerkrankungen und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes, Inlays/ Onlays, Einlagefüllungen aus Metall, Kunststoff oder Keramik.
Professionelle Zahnreinigung/ Zahnprophylaxe, dazu zählen zahnärztliche Leistungen zur Zahnreinigung, Entfernung von Zahnbelägen, Zahnstein und subgingivalen Konkrementen mit Handinstrumenten, Ultraschallgeräten, Lasergeräten und Pulverstrahlgeräten.
Zahnärztliche Leistungen zur Zahnprophylaxe, Erstellung eines Mundhygienestatus, Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Verhinderung, Fluoridierung von Zähnen, Behandlung von überempfindlichen Zähnen und Fissurenversiegelung.
Zu Zahnersatzmaßnahmen zählen zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen und erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen für Kronen, prothetische Versorgung, Brücken, orale Implantate, implantatgetragenen Zahnersatz, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Knirscherschienen.
12. Wie hoch ist grundsätzlich die vorgesehene Erstattungsleistung im Bereich "Zahnbehandlung"?
80% (bei 5 bzw. 10 Jahren Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen, z. B. durch Bonusheft, 85% bzw. 90%) des Rechnungsbetrages inklusive GKV Leistung, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält.
Bei einer Regelversorgung sind zusammen mit der Leistung der GKV 100% des Rechnungsbetrages erstattungsfähig.
13. Wie hoch ist grundsätzlich die vorgesehene Erstattungsleistung im Bereich "Prophylaxe"?
Zahnprophylaxe / professionelle Zahnreinigung wird bis 75 EUR p.a. erstattet. Zusätzlich erhält der Kunde einen Vorsorgegutschein für Zahnprophylaxe / PZR von 75 EUR innerhalb des 1. VJ, ohne Anrechnung auf Summenbegrenzung und ohne Berücksichtigung von Wartezeiten, wenn er einen aktuellen Zahnstatus einreicht.
14. Wie hoch ist grundsätzlich die vorgesehene Erstattungsleistung im Bereich Zahnersatz?
80% (bei 5 bzw. 10 Jahren Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen, z. B. durch Bonusheft, 85% bzw. 90%) für Zahnersatz (Prothesen, Kronen, Brücken, orale Implantate, implantatgetragener Zahnersatz, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Knirscherschienen) des Rechnungsbetrages inklusive GKV- Leistung, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält.
Bei einer Regelversorgung sind zusammen mit der Leistung der GKV 100% des Rechnungsbetrages erstattungsfähig.
15. Leistung für Implantate?
Ja, 80% (bei 5 bzw. 10 Jahren Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen, z. B. durch Bonusheft, 85% bzw. 90%) des Rechnungsbetrages inklusive GKV- Leistung, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält.
16. Ist die Anzahl der Implantate für die geleistet wird unbegrenzt?
Die Anzahl der Implantate ist tariflich nicht begrenzt.
17. Der max. erstattungsfähige Betrag pro Implantat ist nicht begrenzt?
Die erstattungsfähigen Kosten pro Implantat sind tariflich nicht begrenzt.
18. Werden auch Knochenaufbaumaßnahmen übernommen, wenn medizinisch notwendig und danach Implantate eingesetzt werden ?
Ja, Leistungen für einen medizinisch notwendigen Knochenaufbau sind im Versicherungsumfang enthalten.
19. Wird auch für Inlays / Onlays geleistet und ggf. in welcher Höhe? (Die Gesamterstattung in % beinhaltet bei In/Onlays eine minimale Kassenleistung, regelmäßig nur ca. 30 bis 50 €).
Ja, 80% (bei 5 bzw. 10 Jahren Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen, z. B. durch Bonusheft, 85% bzw. 90%) des Rechnungsbetrages inklusive GKV- Leistung, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält.
20. Anzahl Inlays nicht begrenzt?
Keine tarifliche Begrenzung für die maximale Anzahl erstattungsfähiger Inlays/ Onlays.
21. Leistung pro Inlay ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag?
Keine tarifliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag pro Inlay/ Onlay.
22. Wird grundsätzlich auch für funktionsanalytische und –therapeutische Maßnahmen geleistet?
Ja, 80% (bei 5 bzw. 10 Jahren Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen, z. B. durch Bonusheft, 85% bzw. 90%) für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen des Rechnungsbetrages inklusive GKV- Leistung, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält.
Bei einer Regelversorgung sind zusammen mit der Leistung der GKV 100% des Rechnungsbetrages erstattungsfähig.
23. Leistung für Mehrkosten bei Keramikverblendungen im Seitenzahnbereich bis zu Zahn-Nr.:
Keramische Verblendungen sind bis zum Zahn 7 erstattungsfähig.
24. Mit wieviel Prozent werden die Materialkosten für Zahnersatz erstattet?
Materialkosten für Zahnersatz werden zu 80% (bei 5 bzw. 10 Jahren Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen, z. B. durch Bonusheft, 85% bzw. 90%) erstattet.
25. Werden bestimmte Leistungen explizit in Tarifbedingungen genannt für die ausdrücklich keine Leistung erbracht wird?
Nein.
26. Wird ohne Nachteile (z. B. Kürzung der tariflichen Erstattung) geleistet, wenn vor Behandlung kein Heil-und Kostenplan (= HKP) zur Genehmigung vorgelegt wird?
Nur wenn die gesetzliche Krankenversicherung für diese Behandlung nicht leistet, ist bei Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorzulegen. Soweit es der Versicherte wünscht, kann er darüber hinaus zur vorherigen Prüfung einen Heil- und Kostenplan einreichen.
27. Besonderheiten
Der Vertragsabschluss erfolgt ohne Gesundheitsprüfung!
Der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
Die Kalkulation erfolgt nach Art der Schadenversicherung.
Der Kunde erhält zusätzlich einen Vorsorgegutschein für Zahnprophylaxe/ PZR 75 EUR innerhalb des 1.VJ, ohne Anrechnung auf Summenbegrenzung und ohne Berücksichtigung von Wartezeiten, wenn er einen aktuellen Zahnstatus einreicht.
28. Sonstiges
Grundlage sind Teil I der Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) und Teil II Tarifbedingungen der uniVersa Krankenversicherung a. G. sowie Teil III für den Tarif dentPrivat (dent-P).
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