Clearment Klarvertrag Württembergische BZG 20, ZG 50, ZG 70

Bewertung des Clearment-Vertrages: Württembergische BZG 20, ZG 50, ZG 70

Erstattung funktioniert einwandfrei. (von: Hans Waizmann)

Der Clearment Klartext-Vertrag Württembergische BZG 20, ZG 50, ZG 70 im Detail

1. Gibt es eine Mindestvertragsdauer?

Ja. Die Mindestvertragsdauer beträgt 2 Versicherungsjahre. Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31.12. des betreffenden Kalenderjahres. Alle weiteren Versicherungsjahre sind mit dem Kalenderjahr identisch.


2. Wie sind die Kündigungsmodalitäten?

Eine Kündigung ist erstmals zum Ende der Mindestvertragsdauer und danach jährlich jeweils mit 3-monatiger Frist zum Ende jeden Versicherungsjahres möglich.


3. Wie lange sind die Wartezeiten in denen noch keine Leistung gewährt wird?

Für Zahnersatz beträgt die Wartezeit 8 Monate. Für Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) beträgt die Wartezeit 3 Monate.


4. Gibt es anfängliche oder dauerhafte Summenbegrenzungen / Staffelungen?

Die Aufwendungen sind begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von höchstens 1000 EURO in den ersten 12 Monaten 2000 EURO in den ersten 24 Monaten 3000 EURO in den ersten 36 Monaten und 4000 EURO in den ersten 48 Monaten ab Versicherungsbeginn des Tarifes.


Erstattet werden je nach Tarif 20% (BZG20), 30% (ZG30), 50% (ZG50) oder 70% (ZG70) des Rechnungsbetrages. Mit Ausnahme des Tarifs BZG20 (20%) sind die Leistungen zusammen mit den Vorleistungen des Sozialversicherungs- trägers auf 80% der Gesamtkosten begrenzt. Wenn der Tarif BZG20 zusammen mit einem ZG-Tarif beantragt wird, entfällt die 80%ige Begrenzung. Dann sind Leistungen bis 100 % der Gesamtkosten möglich


5. Bis zu welchem Satz der GOZ / GOÄ wird prinzipiell geleistet?

Bis zum 3,5-fachen Satz der GOZ/GOÄ zum 3,5-fachen Satz der GOZ/GOÄ


6. Können fehlende Zähne mitversichert werden (ggf. gegen Zuschlag)?

Ja.


7. Gesundheitsreformtauglichkeit -> wie sind die Tarifleistungen zu bewerten, wenn im Zuge künftiger Reformen die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Abk.: GKV) weiter sinken?

Da die Versicherungsleistungen an keine Vorleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung gebunden sind, sind wir auch für die Zukunft gut aufgestellt, auch wenn die GKV künftig für Zahnersatz gar keine Leistungen mehr erbringen sollte.


8. Ist die Leistung von einer Vorleistung der GKV abhängig, d.h. wird nur dann geleistet, wenn die GKV auch einen Zuschuss erbringt?

Nein, siehe 7.


9. Leistet der Tarif auch dann, wenn ein Privat-Zahnarzt ohne Kassenzulassung Leistungen erbringt (und die GKV dafür gar nicht leistet)?

Ja der Tarif leistet auch bei Privat-Zahnärzten ohne Kassenzulassung. Siehe auch Frage 7


10. Wie hoch ist grundsätzlich die vorgesehene Erstattungsleistung im Bereich Kieferorthopädie (KfO)?

Unsere Zahnersatz-Zusatzversicherungen sehen für Kieferorthopädie keine Leistungen vor.


11. Was fällt grundsätzlich unter den Begriff "Zahnbehandlung"?

Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlungen, Röntgen, Chirurgische Maßnahmen (ausgenommen Implantate), Prophylaxe; alle konservativen Behandlungen, die nicht in Zusammenhang mit Zahnersatz stehen.


Bitte auch Antwort Nr. 12 beachten. d. Red.


12. Wie hoch ist grundsätzlich die vorgesehene Erstattungsleistung im Bereich "Zahnbehandlung"?

Aus dem Tarif ZG besteht kein Leistungsanspruch für reine Zahnbehandlungen, es sind jedoch die zur Zahnersatzmaßnahme gehörenden Vor- und Nachbehandlungen mitversichert. Aus dem Tarif BZG20 besteht Leistungsanspruch für IndividualprophylaxeMaßnahmen in Höhe von 80 EUR je Versicherungsjahr und für Kompositfüllungen (20 %)


13. Wie hoch ist grundsätzlich die vorgesehene Erstattungsleistung im Bereich "Prophylaxe"?

Aus dem Tarif BZG20 besteht Leistungsanspruch für lndividualprophylaxe Maßnahmen in Höhe von 80 EUR je Versicherungsjahr


14. Wie hoch ist grundsätzlich die vorgesehene Erstattungsleistung im Bereich Zahnersatz?

je nach Tarifstufe 20, 30, 50 oder 70% der Gesamtkosten, zusammen mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder eines privaten Krankenversicherers bis zu max. 100% sofern Tarif BZG20 mitversichert wurde.


15. Leistung für Implantate?

Für Implantologische Leistungen inkl. Knochenaufbau sowie einschließlich der Vor- und Nachbehandlung besteht Leistungsanspruch.


16. Ist die Anzahl der Implantate für die geleistet wird unbegrenzt?

Ja.


17. Der max. erstattungsfähige Betrag pro Implantat ist nicht begrenzt?

Ja, nicht begrenzt.


18. Werden auch Knochenaufbaumaßnahmen übernommen, wenn medizinisch notwendig und danach Implantate eingesetzt werden ?

Knochenaufbaumaßnahmen sind in tariflichem Rahmen mitversichert.


19. Wird auch für Inlays / Onlays geleistet und ggf. in welcher Höhe? (Die Gesamterstattung in % beinhaltet bei In/Onlays eine minimale Kassenleistung, regelmäßig nur ca. 30 bis 50 €).

Ja.


20. Anzahl Inlays nicht begrenzt?

Ja, nicht begrenzt.


21. Leistung pro Inlay ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag?

Ja, Leistung wird nicht begrenzt.


22. Wird grundsätzlich auch für funktionsanalytische und –therapeutische Maßnahmen geleistet?

Für funktionsanalytische und —therapeutische Maßnahmen wird in medizinisch notwendigem Maß geleistet.


23. Leistung für Mehrkosten bei Keramikverblendungen im Seitenzahnbereich bis zu Zahn-Nr.:

keine Begrenzung


24. Mit wieviel Prozent werden die Materialkosten für Zahnersatz erstattet?

Je nach Tarif zu 20, 30, 50 oder 70%.


25. Werden bestimmte Leistungen explizit in Tarifbedingungen genannt für die ausdrücklich keine Leistung erbracht wird?

Nicht versichert sind Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen


26. Wird ohne Nachteile (z. B. Kürzung der tariflichen Erstattung) geleistet, wenn vor Behandlung kein Heil-und Kostenplan (= HKP) zur Genehmigung vorgelegt wird?

Hinweis: Natürlich ist es positiv, wenn keine Sanktion = Leistungskürzung bei Nichtvorlage eines HKP in den Bedingungen steht, wir empfehlen allerdings zum Selbstschutz vor Übervorteilungen generell bei allen Maßnahmen vorher einen HKP erstellen zu lassen (muss Kassenzahnarzt kostenlos machen — allerdings nicht bei reinen Privatleistungen).


Begründung: Wiederholte Tests von Verbraucherschützern haben erwiesen, dass 10 konsultierte Zahnärzte Kostenabweichungen oft von weit mehr als 100 % haben und Fehler in den Abrechnungen, nur durch vorherige Prüfung von HKP's vorher am konfliktfreiesten geklärt werden können.


Antwort des Verischerers: Bei Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand von mindestens 1500 Euro, ist rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit einzureichen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, diesen unverzüglich zu prüfen und über die zu erwartende Versicherungsleistung Auskunft zu geben. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Heil- und Kostenplans halbiert sich der Erstattungssatz der jeweiligen Tarifstufe.


27. Besonderheiten

Im Tarif BZG20 sind neben 100% Zahnprophylaxe auch Kompositfüllungen (20%) versichert.


28. Sonstiges

Im Tarif BZG20 wird ein Zuschuss für Sehhilfen in Höhe von 125 € innerhalb von 2 Versicherungsjahren gezahlt.


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